Abschaffung des Eigenmietwerts

Am 28. September 2025 stimmte die Schweizer Bevölkerung über die Einführung einer kantonalen Objektsteuer auf Zweitliegenschaften ab. Die Verfassungsänderung wurde mit 57,7 % Ja-Stimmen und der Zustimmung von 16½ Ständen angenommen. Wer geplante Umbauten jetzt noch vor der Gesetzesänderung umsetzt, kann von bestehenden Steuerabzügen profitieren und langfristig Kosten sparen.

So funktionierte der Eigenmietwert

Der Eigenmietwert ist ein fiktives Einkommen, das Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum versteuern müssen. Er wird so berechnet, als würden Sie Ihre eigene Immobilie vermieten, auch wenn Sie dort wohnen. Im Gegenzug können aktuell Unterhalts- und Renovationskosten von der Steuer abgezogen werden.

Mit der geplanten Gesetzesänderung wird der Eigenmietwert voraussichtlich ab 2028 nicht mehr besteuert. Im gegenzug werden viele bisherige Steuerabzüge eingeschränkt oder abgeschafft.

Zum Beispiel betrifft das den Liegenschaftsunterhalt: Renovationen oder der Ersatz fest installierter Geräte (wie Herd oder Kühlschrank) können bei selbstgenutzten Wohnungen nicht mehr von der Steuer abgezogen werden. Bei vermieteten Immobilien bleibt der Abzug weiterhin möglich.

Stehen bei Ihrer Liegenschaft Unterhalts- oder Renovationsarbeiten an, lohnt es sich, diese noch vor der Reform umzusetzen. 

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